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Kommen wir morgen noch sicher über die Straße?

Das neue Polizeigesetz in Mecklenburg-Vorpommern

Nun gilt es schon seit über einem Jahr, das neue Sicherheits- und Ordnungsgesetz MV (SOG-MV). Neben einigen begrifflichen und logischen Klarstellungen sind sehr viele der Veränderungen des SOG weitere Einschränkungen von Grund- und Freiheitsrechten.

Immer wenn in die Grund- und Freiheitsrechte von Menschen eingegriffen wird, darf dies nur dann geschehen, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Polizei und Ordnungsbehörden greifen durch ihr Handeln in Grund- und Freiheitsrechte der Menschen ein. In welcher Weise diese Eingriffe möglich sind, regelt jedes Bundesland durch jeweils ein eigenes Polizeigesetz, was in Mecklenburg das SOG ist. Die Polizei ist zwar Ländersache, trotzdem sind sich die Polizeigesetze der Bundesländer sehr ähnlich. Mit dem neuen SOG-MV hat die SPD-PDS geführte Landesregierung die Politik des Abbaus liberaler Grund- und Freiheitsrechte fortgesetzt. Im Folgendem werden einige Gesetzesverschärfungen dargestellt. (Wenn nach einer Paragraphenangabe kein spezielles Gesetz angegeben ist, handelt es sich um das SOG-MV).

  • Nach §27 (Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung) können nun Notrufe mitgeschnitten werden, d.h. egal ob man bei Feuerwehr, Polizei oder anderen Rettungsdiensten anruft, man muss damit rechnen, dass die Gespräche mitgeschnitten werden. Spätestens nach 6 Monaten müssen diese gelöscht werden, es sei denn, es wird mit den Aufzeichnungen ermittelt.

  • Der §27a (Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen) wurde neu eingeführt. Danach können Personen im öffentlichen Verkehrsraum angehalten und die mitgeführten Sachen angeguckt werden. Dies darf aber nur im Grenzgebiet (30km, auch die Ostsee ist Grenzgebiet) oder in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs mit unmittelbarem Grenzbezug (z.B. Zollämter, auch an den Häfen!) erfolgen. Diese polizeilichen Rechte sind auch in Regionen möglich, die praktisch keinen Grenzcharakter haben (Rostock, Wismar usw.). Auch zur vorbeugenden Bekämpfung von erhebliche Straftaten (§49) sind diese Maßnahmen möglich.

  • Nach §28II (Befragungs- und Auskunftspflicht) ist nun eine Befragung durch die Polizei auch dann möglich, wenn keine bevorstehende Gefahr vorliegt. Bei einer Befragung nach §28II sind nur Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben.

  • Zum Zwecke der Orts- oder Identitätsermittlung kann die Polizei nach dem neuen §41II (... Bekanntgabe an die Öffentlichkeit) Daten einer Person öffentlich bekannt machen, wenn es um Leib, Leben oder Freiheit einer Person geht oder wenn zu befürchten ist, dass eine Person erhebliche Straftaten (§49) vornimmt und ein milderes Mittel nicht einsetzbar ist.

  • §46 (Prüffristen) legt fest, dass die Datenspeicherung von Personen nach bestimmter Zeit überprüft werden muss, also ob die weitere Speicherung zulässig ist. Nach der neuen Fassung muss bei Sexualdelikten (außer §§ 183a, 184, 184a, 184b StGB) und bei Mord und ähnlichem (§§ 211 bis 213, 223 bis 227 StGB) erst nach 15 Jahren (früher 10 Jahre) geprüft werden, ob eine weitere Datenspeicherung zulässig ist.

  • In § 49 werden die erheblichen Straftaten (Straftaten von erheblicher Bedeutung) aufgezählt. Dort sind nach neuer Fassung neue Straftatbestände als erheblich eingeordnet worden. Dazu kamen: §§86 und 86a (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), §130 (Volksverhetzung), §310 (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens), aber auch die Körperverletzung (§224) kann eine erhebliche Straftat sein, wenn sie serien-, banden-, gewerbsmäßig oder sonstwie der organisierten Kriminalität zuzuordnen ist. Bei der Erweiterung von §49 muss man berücksichtigen, dass Grund- und Freiheitsbeschränkungen sich erst in Verbindung mit anderen Maßnahmen nach SOG-MV ergeben. Die Straftaten sind ja noch gar nicht passiert, sondern die Polizei macht sozusagen eine Prognose, ob erhebliche Straftaten zu befürchten sind. Auch wenn sich später herausstellt, dass eine solche erhebliche Straftat nicht zu befürchten war, konnten die Grund- und Freiheitsbeschränkungen rechtmäßig erfolgen.

  • Sehr bedenklich stimmt auch, dass mal wieder §52 (Platzverweis) erweitert wurde. Der Platzverweis ist nach seiner Art ohnehin ein willkürliches Mittel und schränkt (so massenhaft wie das Mittel verwendet wird) Grund- und Freiheitsrechte der Menschen erheblich ein. Der Polizei ist es so möglich, den öffentlichen Raum von missliebigen Personen zu räumen. Auch wenn der Platzverweis rechtswidrig erfolgt, gibt es keine sofortige Möglichkeit, diesen aus der Welt zu schaffen. Zwar dürfen Platzverweise nur vorübergehend ausgesprochen werden, was mitunter aber letztlich fast alles heißen kann. Gerade die Castortransporte zeigen, wie umfassend das Mittel des Platzverweises missbraucht wird. Im neuen §52III wird dann auch geregelt, dass Platzverweise zulässig sind, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Straftat an einem bestimmten Ort erwarten lassen. Solche Platzverweise sind bis zu einer Dauer von drei Monaten zulässig.

  • Nach §55 (Gewahrsam von Personen) können auch Personen in Gewahrsam kommen, die Transparente, Flugblätter oder sonstige Aufforderungsmedien bei sich führen, die Polizei muss nur eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit befürchten und die Gewahrsamnahme als unerlässlich erachten. So könnte das Transparent „Stoppt die Nazis“ schnell zur Ingewahrsamnahme führen.

Diese Grund- und Freiheitsbeschränkungen sind schon lange vor dem 11.09.2001 beschlossen worden. Die nun von der Bundesregierung vorgelegten Antiterrorgesetze sind weitere Schritte von einer repräsentativen Demokratie zu einer repressiven Staatsform. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Gründe, Grund- und Freiheitsrechte weiter einzuschränken - undemokratische und menschenverachtende Zustände lassen sich nicht durch Grundrechtsaushöhlungen bekämpfen. Es wird deswegen keinen extremen Rechten und keinen rechten Fundamentalisten weniger geben, im Gegenteil.

Kay Nadolny


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